Guter Rat war dann teuer, wenn nach Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Mineralölgesellschaft hierfür der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB geltend gemacht wurde. Wieder Kundenerhebungen anhand von Kreditkartenkäufen? Wie groß ist dabei der verwaltende Anteil, der wegfällt? Wie lange hat die Mineralölgesellschaft hier in der Zukunft noch Vorteile von den geworbenen Stammkunden?

 

Zunächst gab es eine Entscheidung des OLG München zu diesem Thema, das sich jedoch auf eine große Waschstraße bezog, und für die üblicherweise genutzten Portalwaschanlagen nur begrenzt weitergeholfen hat. Bei der dort abgeurteilten Waschstraße war bei den Betriebskosten der Anteil des Pächters auch durch Personalkosten naturgemäß sehr hoch, wobei dort auch exorbitante Provisionen geflossen waren. Solche Verhältnisse gibt es bei den gängigen Portalwaschanlagen üblicherweise nicht.

 

Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Total gibt es seit einigen Jahren (AZ. 23 U 84/08, Urteil vom 11.12.2008) eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin in der 2. Instanz, die vielleicht mehr Klarheit für die Portalwaschanlagen bringt. Aus diesem, und aus einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Berlin, lässt sich bezüglich dieser Gerichtsbarkeit eine gewisse Regel ableiten: Zunächst wird die letzte Jahresprovision herangezogen, die als Ausgangspunkt der Berechnung gelten muss. Von dieser Jahresprovision wird dann ein Stammkunden-Prozentsatz berechnet, der entweder mangels Auswertbarkeit auf der MAFO-Studie mit 58,4% beruht, oder aus der Kreditkarten-Auswertung beim Treibstoff-Geschäft abgeleitet wird. Vor dem so ermittelten Betrag werden 20% pauschal als ersparte Betriebskosten abgezogen und von dem auf Stammkunden entfallenden Provisions-Betrag dann nochmals 10% für zukünftig wegfallende verwaltende Tätigkeit. Schließlich geht das Kammergericht Berlin noch von einem Billigkeitsabzug in Höhe von 10% für die Sogwirkung der Marke aus und sieht somit insgesamt 40% von der ermittelten Provision auf Stammkunden ab. Danach wird dieses Ergebnis auf 200% hochgerechnet, da davon ausgegangen wird, dass die Mineralölgesellschaft noch fünf Jahre von dem Stammkunden-Potenzial Früchte zieht, die hiermit ausgeglichen werden müssen.

 

Während das Landgerichtgericht Berlin in der ersten Instanz noch eine abzuziehende Abzinsung in Höhe von nur 8% angenommen hat, kommt das Kammergericht Berlin zu einer Abzinsung von fast 15% nach der Gillardon-Methode, die aber auch vom BGH häufig angewendet wird. Zu dem somit gewonnenen Ergebnis ist noch die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

 

Dabei ist für die im Agenturgeschäft waschenden Pächter wichtig, dass die gleichen Grundlagen in die Urteilsfindung einbezogen worden sind, wie sie auch beim Treibstoffgeschäft entwickelt wurden. Es wird der gleiche Umsatzanteil auf Stammkunden angenommen, wie dies im Treibstoffgeschäft der Fall ist, und auch der Anteil für verwaltende Tätigkeit wird mit 10% abgezogen. Dazu kommt dann auch eine Einsparung für Betriebskosten von 20%, die logischerweise beim Treibstoff-Geschäft nicht anfallen.

 

Über den Daumen gepeilt kann man also davon ausgehen, dass circa 60% der gezahlten Jahresprovisionen auch den Anspruch des Pächters im Tauschgeschäft als Handelsvertreterausgleich ausmachen. Das sind auch ganz schnell mal 5.000 bis 10.000 € je nach Größe der Station.

 

 

 

gez.

 

Jörg Helmling