Die Fibel für den Automobilverkäufer!

Warum gab es sowas Simples bisher noch nicht?

Auf 10 Seiten die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten zum Autoverkauf für Autohausinhaber und Verkäufer.

Für 11,90 € zzgl. Versand kann dieses kleine, aber feine Werk bei mir bestellt werden.

Bestellungen bitte unter Telefax 0911/619442 oder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

 

Auszüge:

...................

II. Der Kaufvertrag

 

  1. Die Verbindliche Bestellung
  2. Der Kaufvertrag beginnt mit der Verbindlichen Bestellung durch den Kunden. Darin ist das Fahrzeug genau mit allen relevanten Ausstattungsmerkmalen zu beschreiben und die Preise dazu anzugeben. Auch Lieferfristen werden dort festgehalten.

    ..............

  3. Die Auftragsbestätigung

          Der Verkäufer kann nun in der angegebenen Zeit prüfen, ob er die Bestellung durch Auftragsbestätigung zu 

          einem Kaufvertrag macht. Bekommt er das Fahrzeug so gar nicht, oder stellt er fest, dass er den Preis nicht

          halten kann, oder den hereinzunehmenden Gebrauchtwagen nicht will, oder das Lagerfahrzeug nicht mehr hat,

          kann er durch Mitteilung an den Kunden, die Bestellung nicht anzunehmen, das Zustandekommen eines

          Kaufvertrages verhindern.

............

         Nur in Ausnahmefällen sollte der Verkäufer die Verbindliche Bestellung gleich unterschreiben. Dann gibt es aber

         kein zurück mehr!

.............

IV. Die Sachmangelhaftung

  

 

  1. Der Sachmangel
  2. Zunächst muß geklärt werden, ob der Fehler, den der Kunde bemängelt ein Sachmangel ist. Die Gebrauchstauglichkeit muß beeinträchtigt sein. Es muß also eine Art Defekt vorliegen.

    .......

    Der Kunde kann nur Sachmängel geltend machen, die schon seit Übergabe vorhanden und eben versteckt waren. Treten diese dann hervor und müssen von Anfang an (z.B. Konstruktionsfehler) vorhanden gewesen sein, ist dies wohl ein Sachmangel. Andererseits gibt es den normalen Verschleiß, wie Bremsbeläge und -scheiben, die bei Abnutzung keinen Sachmangel darstellen. Auch bei Elektronischen Bauteilen, die über eine lange Zeit ohne Fehlfunktion arbeiten ist bei einem Defekt nach z.B. 1,5 Jahren kaum von einem Sachmangel auszugehen.

    ........

  3. Neulieferung/Rücktritt/Minderung
  4. Der Kunde, der einen Anspruch aus Sachmangelhaftung hat, kann wählen.

    Er kann eine Neulieferung des Fahrzeuges verlangen, wenn dies für den Händler zumutbar ist (z.B. nicht, wenn nur eine Batterie kaputt ist).

    ..........

    Er kann aber auch den Rücktritt wählen, wenn er das Fahrzeug vielleicht keines Falls nochmals so haben will.

    ...........

    Schließlich kann er das Fahrzeug mit dem Mangel behalten und sich eine Minderung bezahlen lassen. Die sollte im angemessenen Verhältnis stehen.

  5. Schadensersatz

             Daneben kann der Käufer auch den Schaden ersetzt bekommen, der ihm durch das Auftreten des Mangels entstanden ist. Das sind       

             Abschlepp- und Transportkosten, wie auch die Kosten für das Hin- und Herfahren zu dem Kfz-Betrieb oder für einen Ersatzwagen für die

             Reparaturzeit. Aber auch Anwaltskosten, wenn dieser die Ansprüche geltend macht. Nur bei Nutzfahrzeugen ist das anders.

.........