Die fiktive Schadensabrechnung im Kfz-Schadensrecht wird vom BGH immer wieder weiterentwickelt. Dazu gibt es eine neue Entscheidung seit Dezember 2010, die bei der fiktiven Abrechnung bei reparaturwürdigen Fahrzeugen zu berücksichtigen ist.

 

Worum geht es: Ein Kfz wird bei einem Unfall beschädigt, die Gegenseite ist im vollem Umfang schuld. Bei der Reparaturkalkulation des Sachverständigen ergibt sich z.B. ein Wert des Fahrzueges vor dem Unfall von 20.000 € und ein Restwert mit dem Schaden von 10.000 €. Die Reparaturkosten belaufen sich nach Gutachten auf 13.000 €. Bei einem Totalschaden, bei dem die Reparatur über dem Wert von 20.000 € läge, wäre klar, dass nur 10.000 € von der Versicherung zu zahlen wären un der Geschädigte das kaputte Fahrzeug für 10.000 € verkaufen könnte. So hätte er den Schaden ersetzt! Hier ist es aber anders, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert mit den geschätzten 13.000 € nicht überschritten hatten. Also geht die Rearatur danach problemlos.

Viele Versicherer haben aber in den letzte Jahre hier trotzdem nur die 10.000 € gezahlt, wie wenn es ein Totalschaden gewesen wäre. Das führte zu Gerichtsverfahren.

Der BGH gibt ihnen zum Teil Recht (AZ: VI ZR 35/10). Danach kann der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv, also ohne Vorlage einer Reparaturrechnung nur dann auch über dem Wiederbeschaffungsanspruch (WBW-Restwert=WBA) verlangen, wenn er gleichzeitig bereit ist, den Nachweis zu erbringen, dass er das Fahrzeug danach noch mindestens 6 Monate behält. Diesen Nachweis kann die Versicherung bis zu diesem Zeitraum gegebenenfalls verlangen oder dann Gelder zurückfordern.

Der Gedanke, der dahintersteht ist, dass niemand von einem Unfall profitieren soll. Legt er eine Rechnung über die Reparatur vor, fällt das nicht unter das obige Thema.

Will er aber das Fahrzeug selbst reparieren, oder billiger instandsetzen, so soll sichergestellt werden, dass er das nur für sich tut und nicht das Fahrzeug dann unmittelbar vor oder nach der Reparatur verkauft, um da noch etwas rauszuholen.

Grundsätzlich sei an dieser Stelle die Frage erlaubt, wie eigentlich der Restwert des Fahrtzeuges nach dem Unfall höher sein kann, als der Wert ohne Unfall abzüglich der Reparaturkosten? Wer ist so blöd und zahlt für den Unfallwagen mehr, als er später nach Investition der Reparaturkosten erzielen kann? Irgendwas stimmt doch da bei den Kalkulationen nicht, oder alle diese Unfälle werden dann unter anderen Bedingungen im Ausland billiger repariert. Das stört dann volkswirtschaftlich niemanden!?