Ende gut, alles gut?

 

Bei der Abwicklung bei Beendigung eines Vertragsverhältnisses als Pächter an einer Tankstelle nach Kündigung des

Vertrages tauchen immer wieder Schwierigkeiten auf, die bei Beachtung von ein paar Grundregeln vermieden werden

können:

 

Noch vor Übergabe der Tankstelle an die Mineralölgesellschaft sollte bereits darüber verhandelt

werden, auf welchen Ausgleichsanspruch man sich eventuell vergleichsweise einigen kann. Ist die

Tankstelle erst einmal in neue Hände gegeben, besteht regelmäßig nur ein äußerst begrenztes

Bedürfnis auf Seiten der Mineralölgesellschaft, dem Pächter noch Geld hinterher zutragen. Beide

Seiten sind gerade im Hinblick auf die reibungslose Abwicklung der Übergabe von

Personal oder Stammkundschaft und Shop-Waren deutlich mehr motiviert, hier Einigungen zu

erzielen, solange das Vertragsverhältnis noch besteht und diese Probleme noch zu bewältigen

sind.

  1. Die Arbeitsverhältnisse mit dem Tankstellen-Personal gehen per Gesetz (§ 613 a BGB) automatisch auf den Nachfolger über. Hier müsste entweder der Nachfolger oder die Mineralölgesellschaft vor Übergabe ihre Wünsche formulieren, da sonst kein Handlungsbedarf besteht. Sollte der Pächter seinerseits Arbeitsverhältnisse beenden wollen, oder sollten die Mitarbeiter nicht mehr beim Übernehmer arbeiten wollen, sollten diese Arbeitsverhältnisse vorher gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben werden. Gerade im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld oder auch einer fristgemäßen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses sollten die Mitarbeiter möglichst früh darüber informiert werden, dass eine solche Übernahme ansteht, damit die entsprechenden Schritte noch fristgemäß eingeleitet werden können. Natürlich kann aber diese Aufhebung auch mit dem Nachfolger vereinbart werden. Das kommt immer auf die einzelnen Fälle an.
  2. Sollten Büroeinrichtungen oder Geräte angekauft werden, oder werden vom Nachfolger die Warenbestände im Shop übernommen, so sollte dies spätestens 3 Wochen vor Übergabe der Station mit dem Nachfolger schriftlich fixiert werden. Alternativ kann auch die Mineralölgesellschaft sich bereit erklären, eventuelle Warenbestände zu übernehmen. Leider kommt es immer wieder in der Praxis vor, dass Nachfolger dann kurz vor Übergabe der Station plötzlich erklären, der Shop möge bitte ausgeräumt werden. Von der gesetzlichen Lage her ist dies richtig und kann sogar gefordert werden, weshalb hier Vorkehrungen getroffen werden sollten.
  3. Zwischen dem Verpächter und dem Nachfolger sollte auch geklärt werden, wie mit eventuell in Umlauf befindlichen Gutscheinen umgegangen werden soll. Dabei sollten aber alle Lösungen bevorzugt werden, die möglichst einen Schnitt direkt kurz nach Übergabe der Station beinhalten. Ich habe in meiner Beratungspraxis einen Fall, in dem noch nach zwei Jahren seit Übergabe der Station immer wieder Gutscheine geschickt werden, die der Nachfolgepächter von der Vorpächterin ersetzt bekommen möchte. Dazu gab es sogar ein Gerichtsverfahren, dass der Nachfolgepächter anhängig gemacht hatte.
  4. Die Stationskunden, die Kautionen hinterlegt hatten, sollten natürlich auch entsprechend rechtzeitig vom Vorpächter abgerechnet werden. Das Vertragsverhältnis dieser Stationskunden besteht ausschließlich zwischen dem Vorpächter und dem Nachpächter, weshalb Letzterer vom Kunden nicht belangt werden kann. Dies führt immer wieder zu unschönen Auseinandersetzungen, die man durch eine rechtzeitige einvernehmliche Regelung vermeiden kann. Es ist hier immer zu empfehlen, dass der Vorpächter möglichst noch vor Übergabe der Station an den Nachfolger mit seinen Station zu Stationskunden eine Abrechnung vornimmt und die vorhandenen Kautionen an diese zurückgibt.
  5. Sollte vor Übergabe der Station keine Einigung über den Ausgleichsanspruch im Falle einer Kündigung durch die Mineralölgesellschaft erreicht werden können, muss der Pächter auch darauf achten, dass er eine Datensicherung des letzten Geschäftsjahres dahingehend vornehmen lässt, dass alle Zahlungen über elektronische Zahlungsmittel auf einer gesonderten Diskette abgespeichert werden, damit sie später im Rahmen der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs ausgewertet werden können. Da hier bei der Stationsübergabe regelmäßig Techniker vor Ort sind, die die Software des Computers auf die neuen Pächter umstellen, ist davon auszugehen, dass diese mit einem solchen Vorgang vertraut sind, soweit der Vorpächter nicht bereits zuvor seine Dateien abgesichert hatte. Ärgerlich ist jedoch, wenn dies versäumt wird, da davon auszugehen ist, dass dann der Zugang zu den erforderlichen Daten nach Übergabe der Station für den Pächter unmöglich wird und damit die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches unnötig erschwert wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Pächter einen Anspruch hat, diese Daten noch zu bekommen, da er eine entsprechende Verweigerung in den Ausgleichsanspruch vereiteln würde. Deshalb hat der Pächter einen Anspruch, diese Daten sich zu sichern oder sich herausgeben zu lassen.
  6. Rein vorsorglich sollte der Vorpächter sich auch Kopien hinsichtlich der Akten über die Arbeitsverhältnisse mit seinen Mitarbeitern machen, damit bei späteren eventuellen Auseinandersetzungen keine Probleme bei der Beweisführung auftreten. Der Vorpächter und der Nachpächter werden vor Gericht als Gesamtschuldner betrachtet, wenn Verhaltensweisen des Verpächters später gegenüber dem Nachtpächter in arbeitsgerichtlichen Verfahren geltendgemacht werden. Es kann dann notwendig sein, dass man bestimmte Unterlagen zur Verfügung hat, um eventuelle Rückgriffsansprüche in diesem Innenverhältnis ab wehren zu können.
  7. Soweit eine Waschanlage an der Station vorhanden ist, die nicht zur Station selbst gehört und damit auch nicht angepachtet ist, sondern in eigener Regie vom Pächter geführt wurde, sollte auch hier rechtzeitig geklärt werden, zu welchen Bedingungen diese vom Nachfolger übernommen wird. Andernfalls müsste die Anlage zuvor entfernt werden, soweit sie nicht zu dem Pachtgegenstand selbst gehört. Hier sind auch Eintritte in die bestehenden Leasingverträge denkbar, doch muss auch dabei geregelt werden, dass der Nachfolger die Sicherheiten oder Bürgschaften bringt, die für den Leasingvertrag erforderlich sind.

Diese vorgenannten Punkte sind fast bei jeder Übergabe einer Station zu beachten, da die hier angesprochenen Probleme typisch sind. Es ist dabei zu berücksichtigten, dass zwischen dem Verpächter, der Mineralölgesellschaft und dem Nachfolgepächter ein Dreiecksverhältnis vorliegt, in denen alle Beteiligten ihre Rechte und Pflichten zu beachten haben. Hier sind keineswegs alle in einem Boot, weshalb es wichtig ist, dass die einzelnen Verhältnisse sauber geklärt werden.

Diese Abhandlung soll dazu beitragen, zumindest als eine Art Strichliste zu fungieren, ob an alles gedacht worden ist. Dann müßte endlich auch alles gut werden.