Stand der Dinge in Karlsruhe!

 

 

Im November 2009 hat der BGH (AZ VIII ZR 249/08) sich mit dem Thema beschäftigt, ob nicht auch ein Kreditkarten-Kunde, der mit mehreren Kreditkarten bezahlt, in die Erfassung der Stammkundschaft eingerechnet werden muss. Es geht dabei darum sich vorzustellen, dass ein Kunde von der Kreditkartengesellschaft zwei verschiedene Karten zur Verfügung gestellt bekommt und diese beide beim Kauf seines Treibstoffvorrates an seiner Stammtankstelle einsetzt. Zahlt er nun dreimal mit der einen Karte und dreimal mit der andern, wird er nach der bisherigen Auswertungen des Anteiles von mindestens vier Zahlungen auf eine Kreditkarten-Nummer nicht als Stammkunde erfasst. Tatsächlich hatte er jedoch sechsmal als eine Person an dieser Tankstelle getankt und wäre als Stammkunde zu werten. Es ist üblich, dass Kreditkarten Firmen zwei verschiedene Taten an die Kunden ausgeben, weshalb auch klar ist, dass diese Karten wechselweise eingesetzt werden, was für den Kunden keine Umstände bedeutet. Dieser Teil der Kundschaft wird aber bisher nicht zugunsten des Pächters gewürdigt.

Die Rechtsprechung des BGH geht immer davon aus, dass bei viermaliger Tankung pro Jahr ein Kunde als Stammkunde zu werten ist. Tatsächlich ist jedoch zu vermuten, dass hier ein nicht unerheblicher Anteil an Kartenkunden durch den Rost fällt, wenn er wie oben angegeben mit zwei verschiedenen Karten bezahlt. Berücksichtigt man dann noch, dass der Kunde vielleicht dazu über eine EC-Karte verfügt und diese auch zusätzlich bei seinen Tankungen einsetzt, wird klar, dass dies ein Themenbereich ist, der durchaus ein nicht unerhebliches Volumen in der Berechnung der vom Tankstellenpächter einzufordern Ausgleichszahlungen darstellt. Fällt aber weg.

Es ist an dieser Stelle schon der Vergangenheit dargelegt worden, dass dieses Thema juristisch auch relevant ist, wobei die unterinstanzlichen Gerichte bisher entsprechende Darlegungen als wissenschaftlich nicht fundiert abgetan hatten. Dieser Praxis hat der BGH nun einen Strich durch die Rechnung gemacht. In der oben zitierten Entscheidung sieht der BGH durchaus eine Notwendigkeit, sich mit dem wechselnden Zahlungsverhalten von Kartenkunden -wie oben beschrieben- zu beschäftigen, da er hier eine Ungenauigkeit in der bisherigen Rechtsprechungspraxis zu dieser Problematik sieht. Konkret führt der BGH dazu aus, dass im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung auch dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass eine nur auf der Karten-Nummern basierende Feststellung von Stammkartenkunden erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen kann. Leider hat der BGH jedoch dann keine konkreten Vorgaben mehr gemacht, sondern die Angelegenheit zu der Vorinstanz zurückverwiesen und diese angehalten, mehr Sachverhaltsaufklärung mit den Parteien hierzu zu betreiben. Die Vorinstanz war das OLG Hamm, so dass abzuwarten ist, welche Regelungen der Anrechnung von Kartenwechselkunden sich dort in der Rechtsprechung ergibt. Mutmaßlich ist davon auszugehen, dass dann diese Rechtsprechung wiederum dem BGH zur Überprüfung vorgelegt wird und hoffentlich in dieser Hinsicht dann eine neue Vorgabe erstellt wird. Mit großer Sicherheit ist jedoch davon auszugehen, dass dies nicht zu einer Reduzierung von Ausgleichsansprüchen führt, sondern eher zu einer besseren Genauigkeit bei der Ermittlung beiträgt.

 

Schon früher hatte der BGH über einen Bereich der Tankstellen zu entscheiden, der nicht so oft behandelt wird. Es handelte sich dabei um eine Autobahnraststätte und im einzelnen um die Beantwortung der Frage, ob da die gleichen Grundsätze über die Auswertung von elektronischen Zahlungsmitteln angewandt werden können, wie bei Tankstellen, die nicht an der Autobahn liegen. Dabei hatte der BGH (AZ VII ZR 171/08) dann zwar grundsätzlich die Rechtsprechung zur Vermutung eines Stammkunden bei einem viermaligen Treibstoffkauf an dieser Tankstelle bestätigt und auch für Autobahnrastanlagen als anwendbar erklärt. Auch räumte er mit dem Gerücht auf, dass diese vier Käufe sich gleichmäßig auf jedes Quartal aufteilen müßten, sondern bestätigte, dass ein viermaliger Kauf pro Jahr, egal wie er sich verteilt, für die Stammkunden- Eigenschaft ausreicht.

Probleme tauchten jedoch in der Vermutung auf, dass das Kaufverhalten über elektronische Zahlungsmittel Rückschlüsse auf einen praktisch identischen Barzahlungskauf der Kundschaft zulässt. Diese Vermutung wurde früher in der Rechtsprechung unterstellt, und der Anteil der erfassbaren Kunden herangezogen und dann für den gesamten Provisionsumsatz an der Tankstelle auch mit Barkunden unterstellt. Vorliegend hat der BGH dazu jetzt festgestellt, dass natürlich bei einer Autobahnrastanlagen der Anteil des LKW-Verkehrs und damit die Nutzung von entsprechenden Kundenkarten für Großabnehmer einen deutlich höheren Anteil hat, als dies bei normalen Tankstellen vorkomme, die nicht an der Autobahn liegen. Dabei ist die Argumentation des BGH so schon nachvollziehbar ist, es sei unwahrscheinlich, dass ein gleich großer Anteil von LKW-Fahrer mit entsprechenden Tankkarten ihres Arbeitgebers tankt, wie es auch eine genauso große Menge an LKW-Fahrern gibt, die dann mit Bargeld ihren Treibstoffkauf bezahlen. Hier ist es jedem verständigen Betrachter nachvollziehbar, dass dies nicht der Fall sein wird und damit eine Prognose auf den Bar-Umsatz auf Stammkunden aus der Auswertung von elektronischen Zahlungsmitteln heraus kaum genau genug sein dürfte. Folgerichtig nimmt dann der BGH bei der Projektion diesen Anteil des Umsatzes auf Großkunden heraus, was natürlich für den Tankstellenpächter zu einer Reduktion des Handelsvertreterausgleichs führt.

Gerade die letzte Rechtsprechung beweist wieder, dass der Tankstellenpächter mit großer Sorgfalt mit seinen Journal-Daten umgehen muss, da er im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung und auch bei außergerichtlichen Verhandlungen zuvor darauf angewiesen ist, eine entsprechende Auswertung der elektronisch erfassten Zahlungsvorgänge zum Beleg seiner Forderung vorlegen können sollte. Fehlen solche Daten, erschwert dies natürlich ganz erheblich die Verhandlungsführung, da die vorgenannten Argumente von der Mineralölgesellschaft sicherlich gegen den Pächter ausgeschlachtet werden.

Erfreulich ist jedoch, dass die von der Firma DOCUM erfasste Auswertung zu wechselnden Kreditkarten-Kunden nun doch in der zuerst besprochenen Entscheidung rechtliches Gehör gefunden hat und einer genauen Überprüfung unterzogen wird. Zu einer Verminderung der Ansprüche kann dies sicherlich nicht führen, sondern mehr zu einer genauen und damit gerechteren Ermittlung des auszugleichenden Stammkundenanteils.

Leider sehen manche zuständigen Gerichte jedoch trotzdem Gründe, die Vorträge zu den vorgenannten Themen als nicht ausreichend wissenschaftlich begründet abzutun.