"Big Brother is watching you"

Datenschutzgesetz und Videoüberwachung an Tankstellen

 

 

Was soll man nur machen? Auf der einen Seite braucht man die Videoüberwachung, um Wegfahrer und Betrüger zu überführen. Auf der anderen Seite gibt es den Datenschutz und den Persönlichkeitsschutz des Mitarbeiters.

Wie gut, dass es auch dafür Regeln gibt. Im Datenschutzgesetz zum Beispiel. Unter § 6 b BDSG ist dort die Beobachtung öffentliche zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen geregelt. Das könnte passen?

Nur muss man wissen, dass das Datenschutzgesetz nicht besonders klar gefasst ist und vielfach nach Auslegungen verlangt. Erstmal ist aber klar, dass hier tatsächlich Daten erfasst werden, nämlich die Gesichter und die Erscheinungen von Personen und damit greift das Datenschutzgesetz. In dem vorgenannten Paragraph ist zusammengefasst geregelt, dass diese Aufnahme bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke auch zulässig ist. Wie auch die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten, soweit sie zum Erreichen dieses Zwecks dienen. Es ist auch leicht nachzuvollziehen, dass diese Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Soweit ist das alles ganz klar und nachvollziehbar.

Das Gesetz verlangt aber auch weiter, dass der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen sind. Hierzu wird man wohl im Bereich des Eingangs, wie aber auch draußen an den Zapfsäulen durch entsprechende Schilder darauf hinweisen müssen, dass durch diese Form der Videoaufzeichung persönliche Daten des Kunden erfasst und gespeichert werden. Da in der Regel die Bänder nach einer Weile wieder gelöscht werden beziehungsweise überschrieben werden, bedarf es dann wenigstens dann keiner Benachrichtigung des Aufgenommenen, da seine Daten ja nicht mehr weiter bearbeitet werden können.

Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass grundsätzlich die Video-Überwachungen im Kassenraum in der bisher bekannten Form zulässig ist. Es wird dabei auch normal sein, dass dabei der Kassenbereich aufgenommen wird, womit auch Mitarbeiter automatisch auf diesen Bändern zu sehen sind. Da es also grundsätzlich zulässig ist, besteht zunächst einmal kein Verbot eine Videoüberwachung einzurichten.

Aber werden damit auch die Interessen der Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigt? Die Schreckensvisionen von Georg Orwell in "1984" kennen viele bestimmt noch vom Schwarzweißfilm. Allen ist klar, dass eine solche Komplett-Überwachungen bis in die Privatspähre heute allenfalls für zweitklassige Abendunterhaltungen bei RTLII taugen, womit klar ist, dass die Arbeitnehmer bei solchen öffentlichen Räumen auch die Möglichkeit haben müssen, sich dem Blickwinkel der Kamera hin und wieder zu entziehen, um diese universale Überwachung auszuschließen. (Da in Tankstellen nicht bis zu 9 Personen mit der Erhebung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind, wird die Unterrichtungspflicht der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundeslandes wohl üblicherweise nicht nötig sein.)

Aber die Mitarbeiter müssen natürlich darüber informiert werden, das entsprechende Überwachungsanlagen installiert sind und auch sie am Arbeitsplatz damit mit erfasst werden.

Es ist sicherlich nicht davon auszugehen, dass an Tankstellen grundsätzlich die Kameras nur aus- und eingerichtet sind, um den Arbeitsplatz der Mitarbeiter und diese selbst zu überwachen. Das grundsätzliche und wichtigere Interesse besteht regelmäßig in der Beobachtung der Zahlungsvorgänge, um hier entsprechende Sicherheiten für die Auseinandersetzung mit Kunden zu haben. Da ist dann die Überwachung des Arbeitsplatzes als Abfallprodukt unumgänglich und zulässig.

Das Recht des Mitarbeiters, keiner vollständigen Überwachung seines Arbeitsplatzes ausgesetzt zu sein, geht hier nicht so weit, dass auch solche Videoüberwachungsanlagen von Kassen-Räumen und Außenanlagen unzulässig werden. Es ist für jeden verständlich, dass hier berechtigte Interessen des Arbeitgebers als Unternehmer vorliegen, so dass es nur in seltensten Fällen zu einer ernsthaften arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung kommen kann.

Wird also beachtet, dass der Zweck der Videoüberwachung in dem Betreiben des Unternehmens liegt, greifen auch Entscheidungen der Arbeitsgerichte, wonach Arbeitsplätze nicht überwacht werden dürfen deshalb nicht, weil hier andere Zwecke und Interessen des Unternehmers überwiegen.

Das gilt aber natürlich dann nicht mehr, wenn es nur eine Kamera gibt und diese ausschließlich den Mitarbeiter erfasst. Es ist aber eigentlich unwahrscheinlich, dass ein solches kostenintensives System installiert wird, um ausschließlich diesem Zweck der Mitarbeiterüberwachung zu erfüllen, so dass davon auszugehe ist, dass die üblicherweise an Tankstellen verbauten Überwachungssysteme keine arbeitsrechtlichen Probleme verursachen werden.

 

Dezember 2012

Jörg Helmling