Auswirkungen der BAG-Entscheidung zu Krankheit/Nachtschicht

 

Im April 2014 gingen folgende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes durch die Presse: Eine Krankenschwester, die laut ihrem Arbeitsvertrag auch schichtweise in der Nacht eingesetzt werden sollte, wurde nur für die Nachtschichttätigkeit arbeitsunfähig krank.

Der Arbeitgeber -hier eine größere Klinik- schickte die Arbeitnehmerin dann nach der betriebsärztlichen Untersuchung mit dem vorgenannten Ergebnis nach Hause und meldete sie bei der Krankenkasse krank. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass für die geschuldete Nachtschichttätigkeit vorliegend eine Krankheit der Tätigkeit entgegensteht, so dass sie gar keine Arbeitsleistung mehr erbringen konnte. Der Arbeitgeber ging dabei davon aus, dass alle Krankenschwestern gleichbehandelt werden müssen und damit auch im Nachtschichdienst tätig sein müssen, was bei dieser einen Person nicht mehr der Fall war.

Die Krankenschwester ihrerseits verlangte, nur noch tagsüber eingesetzt zu werden, wenn dies auch eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Krankenschwestern bedeutete. Sie wäre dann die einzige gewesen, von der man keine Nachtschicht mehr verlangte. Die Gesunden hingegen mussten genauso Nachtschichttätigkeiten wie Tagesarbeiten verrichten, weil dies der Arbeitsvertrages so vorsah.

Die Krankenschwester klagte dann und verlangte, nun ausschließlich im Tagesschichtbetrieb eingesetzt und von der Nachtschicht befreit zu werden. Darüber hatte letztlich das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

Es stellte dazu fest, dass die Arbeitnehmerin weder arbeitsunfähig krank war, noch ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden sei. Sie könne eine vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen, nur eben die Nachtdiensttätigkeit nun nicht mehr. Auf dieses Problem müsse der Arbeitgeber Rücksicht nehmen und entsprechende Umverteilungen im Krankenhaus-Betrieb vornehmen.

Da fallen einem doch jede Menge Parallelen zu größeren Tankstellen mit 24 Stunden Service auf? Da Nachtschichten und Ausfälle dabei den Pächtern größte Probleme bei solchen Stationen machen, sollte man zunächst einmal feststellen, ob diese Entscheidung denn in vollem Umfange auf die eigene Tankstelle zutreffen würde.

Bei einer Mitarbeiterzahl von unter 10 ist eine Kündigung eines Arbeitnehmers ohne Grund möglich. Dabei zählen gemäß § 23 KSchG die Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von <20 Stunden mit 0,5 und mit <30 Stunden mit 0,75. Kommen dabei weniger als 10 heraus, müssen deren Kündigungen nicht soziale gerechtfertigt sein. Sie können also ohne Grund fristgemäß gekündigt werden.

Warum ist das wichtig? Ist ein solcher "nachtdienstkranker" Mitarbeiter tatsächlich ein Problem, weil er nicht mehr in das Gefüge der Tankstellen unter dem Gleichbehandlungs-grundsätzen eingepasst werden kann, so kann ein Arbeitgeber mit unter 10 Mitarbeitern -ohne dies als Grund anzuführen- den Arbeitsvertrag fristgemäß aufheben. Dabei sind die Kündigungsfristen und Zeiten im Arbeitsvertrag oder dem Gesetz (BGB) zu beachten. Es muss also weder eine Krankheit noch eine betriebsbedingte Kündigung als Grund herangezogen werden. Es bedarf vielmehr überhaupt keines Grundes. Das bedeutet, dass der größte Teil der Tankstellen wohl unter dieser Grenze bleiben wird und für den Fall, dass ein Mitarbeiter aus krankheitsbedingten Gründen nicht mehr im Nachtdienst arbeiten kann, dann gegebenenfalls gekündigt werden muss.

Die Tankstellen, die aber unter die Erforderlichkeit der sozialgerechtfertigten Kündigung fallen -also mehr als die 10 Mitarbeiter haben- sind wohl in vollem Umfang von dieser BAG-Entscheidung betroffen sind. Danach können solche "nachtdienstkranke" Mitarbeiter dann tatsächlich nur noch im Tagesdienst eingesetzt werden kann, da eine Krankmeldung und damit Kostentragung über die Krankenversicherung ebenso nicht in Betracht kommt. Danach ist der Arbeitnehmer ja nicht krank, sondern muss eben anders eingesetzt werden.

Für diesen kleineren Teil der ganz großen Tankstellen in Mitgliederkreis wird deshalb dringend empfohlen, im Fall des Falles sich schnell juristischen Rat einzuholen, um die Weichen für das weitere Vorgehen richtig zu stellen.

gez.

Jörg Helmling