Des Einen Leid, des Andern Freud

Gutscheine und Pächterwechsel

 

Vor etwa sieben Jahren hatte ich das Mandat zum ersten Rechtsstreit über die Abwicklung von Gutscheineinlösungen an Tankstellen. Meine damalige Mandantin hatte über Jahre eine ARAL- Tankstelle betrieben und nach Kündigung im Rahmen der Übergabe mit dem Nachfolger Streit über die Warenübernahme bekommen. Das war übrigens damals ein ARAL-Pächter, der inzwischen die Interessen von Pächtern gegenüber Mineralölgesellschaften managt. Damals war er noch nicht so loyal.

Diese Geschichte ging bis vor das Amtsgericht in dem der Nachfolgepächter klageweise die von ihm eingelösten Gutscheine gebündelt von der Verpächterin verlangte. Also musste man die rechtlichen Hintergründe dazu ausleuchten.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Pächter, der Gutscheine verkauft, der einzige Vertragspartner mit dem Erwerber ist. Mit Vorlage des Gutscheines kann er die im Wert dort festgelegte Ware beziehen, die er ja bereits bezahlt hat, beziehungsweise derjenige, der den Gutschein erworben hat. Kommt der Gutscheininhaber zu dem Vertragspartner -also dem Pächter der in verkauft hat- würde er entsprechend eingelöst und es entstehen keine größeren Probleme.

Kommt aber nun eine Tankstelleübergabe dazwischen und dort ist ein neuer Pächter der Betreiber, entstehen regelmäßig Diskussionen an der Kasse. Eigentlich muß dann richtigerweise der neue Pächter den Kunden an den Verkäufer des Gutscheins verweisen, damit dieser mit seinem Vertragspartner ( dem alten Pächter) klärt, ob er das Geld zurückbekommen oder in irgendeiner anderen Weise der Gutschein eingelöst wird. So ist die rechtliche Lage, wobei eben in der Praxis solche Diskussionen regelmäßig zu Unverständnis beim Kunden führen. Also ist das so sehr ärgerlich!

So zeigt sich, dass die juristische Lösung hier nicht weiter führt. Danach müsste der Pächter die Adresse und Anschrift des Verpächters parat halten und jedem Kunden mit dem Hinweis übergeben, dass der Vertragspartner über den Gutschein erteilt hat, an dieser Tankstelle nicht mehr vorhanden ist. Konsequenterweise müsste er auch keinerlei Gutscheine einlösen, da dazu überhaupt keine Rechtsgrundlage besteht und somit auch eine Rückforderungsmöglichkeit rechtlich nicht gegeben ist.

Selbst der Richter in der Verhandlung in der damaligen Geschichte vor sieben Jahren meinte dazu, eine Diskussion zwischen dem Gutscheininhaber und dem neuen Pächter sei nicht zumutbar. Aber schließlich bedarf es dann doch einer salomonischen Lösung, die bekanntlich nicht nur auf Prinzipien beharrt.

Eine Lösung ist, die Empfehlung von Mineralölgesellschaften, Pauschalen für -Wasch und Tankgutscheine zwischen den Pächtern zur einmaligen Abgeltung zu vereinbaren, was ich aber als problematisch betrachtet. Alle in der Branche tätigen wissen, dass nicht alle Gutscheine, die auch verkauft worden sind, später eingelöst werden. Insoweit gehört der Gutscheinverkauf auch zu einer Form des Geschäftes, bei der durchaus vom Verpächter ein Gewinn kalkuliert werden kann. Diesen muß er natürlich nicht an den Nachfolger weitergeben. Deshalb trifft diese Regelung sicherlich nicht auf allgemeine Zustimmung. Einer fühlt sich dabei immer übervorteilt. Also keine gute Lösung!

Es drängt sich also auf, dass Vor- und Nachpächter eine Vereinbarung über die Abwicklung treffen. Aus meiner Warte wäre es der Gerechtigkeit am nächsten, wenn in Abständen von zwei bis drei Monaten die eingelösten Gutscheine vom Nachpächter gebündelt dem Vorpächter vorgelegt werden und dieser daraufhin die Summen in den vorgelegten Gutscheinen an den Nachpächter zahlt. Der müsste man die Zeiträume, in denen abgerechnet wird und die von der Vorlage der Gutscheine regeln, was aber keine besondere Kunst darstellen dürfte. Man könnte auch eine Art Vorschußzahlung leisten, die dann angerechnet und ja nach dem nachgebessert wird

Auch gerade zurzeit habe ich einen Gerichtsprozeß zwischen zwei Pächtern zu betreuen, indem diese Fragen bei Übergabe nicht geklärt waren. Der eine hatte vorgegeben, dass es nach den vorgenannten Modus laufen soll, während der andere glaubte, das werde pauschal gelöst. Das zeigt dann schließlich, dass nicht nur gesprochen werden sollte, sondern das auch schriftlich festgehalten werden muß, in welcher Form die Gutscheine vorgelegt werden sollen und wie sie abgerechnet werden.

Nach meiner Empfehlung ist nur mit einer solchen Lösung späterer Streit zu vermeiden, so dass sich keine der beiden benachteiligt fühlen kann.

 

Nürnberg, 17.02.2014

gez. Jörg Helmling