Der angebliche Abgasskandal und die juristischen Auswirkungen

 

Der VW-Abgas-Skandal wird nun seit Jahren diskutiert. Immer wieder hört man von Schadensersatzforderungen der Kunden gegen VW. Hier soll etwas deutlicher gemacht werden, um was es geht...oder gehen kann.

Vor der Diskussion von juristischen Folgen muß man zunächst den Sachverhalt ermitteln:

In Deutschland und damit der EU gibt es Abgasvorschriften, deren Einhaltung ein Hersteller beim Inverkehrbringen eines Fahrzeuges nachweisen muß. Dazu gibt es bestimmte Zyklen, die alle Fahrzeuge nach Kalibrierung in einer Kältekanmmer unter Laborbedingungen durchfahren müssen. Alle Hersteller kennen diese Normen und optimieren ihre Fahrzeuge in den Steuergeräten darauf, dort gut auszusehen. Das Steuergerät erkennt zunächst die gleichbleibende Kälte im Labor über einen längeren Zeitraum und danach aus anderen Steuergeräten, dass wohl Laborbedingungen vorherrschen. Dann läuft das Programm ab, so dass dort optimale Werte des Abgases und des Verbrauches erreicht werden. Das machen logischerweise alle Hersteller im Wettbewerb. Daran ist an sich auch nichts Verwerfliches.

Verboten ist die Verwendung einer Manipulationssoftware. Das bedeutet, es darf keine Software benutzt werden, die bei der Benutzung im Alltag gar nicht funktioniert, das Auto also in Wirklichkeit viel höhere Abgasemissionen auswirft, als eben unter den Laborbedingungen. Dazu gibt es aber in allen bisherigen Veröffentlichungen zu dem VW-Skandal noch keine Erkenntnisse, ob dem so ist.

Seit Jahrzehnten weiß jeder, dass z.B. ermittelte Verbrauchswerte im Alltag meist nicht erreicht werden. Das ist aber kein Betrug, sondern bringt für den Verbraucher nur die Information, was verschiedene Wettbewerber unter identischen Vergleichsbedingungen verbrauchen. Das geht auch nicht besser, weil jeder Verbraucher andere Wege fährt und sein Auto unterschiedlich bedient. Also sind Abweichungen in den Verbrauchsangaben nur dann angreifbar, wenn das Fahrzeug auch sonstige Defekte in der Gemisch-oder Abgasaufbereitung aufweist und damit diese Werte gar nicht erreichen kann. Dann liegt ein Sachmangel vor, der zum Rücktritt oder Schadensersatz berechtigen kann. Wenn das bewiesen werden kann, ist ein Prozeß sicherlich erfolgreich.

Hätte sich nun herausgestellt, dass VW bei den besagten Diesel-Motoren tatsächlich eine "Erkennungssoftware" benutzt hat, z.B. also Verbrennungsprogramme bei der Ermittlung des Schadstoffausstoßes dort gefahren wurden, die im Alltag zu Fehlern bei der Nutzung führen, dann spricht vieles für eine unzulässige Manipulation. Dann würden die Fahrzeuge der Kunden in Wirklichkeit die Emisionswerte, die bei Kauf angegeben werden, nicht erreichen und dann könnte der Kunde auch aus der Sachmangelhaftung oder aus einem Mangel einer zugesicherten Eigenschaft seine Ansprüche geltend machen.

Nicht nur in Amerika sondern auch in Europa wurde nun behauptet, die Fahrzeuge würden in der Realität die angegebenen Abgaswerte gar nicht einhalten.

Dazu muss man wissen, dass diese Fahrzeuge im Zuslassungsverfahren diese Vorgaben einer ständigen Reinigung der Abgase auf der Straße so auch gar nicht erfüllen mussten. Dafür waren die Laborbedingungen für alle gleich.

Ich habe nun einen Fall, in dem die Software geändert wurde un  der Kunde bemängelte, das Fahrzeug gehe ständig aus und laufe auch sonst nicht gut. Ein vom Gericht beauftragter unabhängiger Sachverständige prüfte das Fahrzeug, konnte diese Häufigkeit von Ausgehen nicht feststellen, da bei ihm auf 200 km Testfahrt keiner dieser Fehler auftrat und baute das Abgasrückführungsventil aus, dass wohl die Urasche für die Fehler war, die durchaus hin und wider aufgetreten sien können.

Dieser Sachverständige legte sich nicht fest, dass die neue Software für Fehler verantwortlich sei. Er machte eine grobe Leistungsmessung und stellte fest, dass das Auto auch nach der Software-Änderung mehr Leistung hatte, als vom Hersteller angegeben. Dass das Fahrzeug mehr verbrauche, konnte er auch nicht bestätigen. Dazu müsste er das Fahrzeug in euinem Laborversuch probieren, was die Kosetn des Guatchtens in Bereiche von 100.000 € bringen würde, was nicht verhältismäßig ist.

Auch unerwähnt bleibt in der Öffentlichkit, dass VW bei eingegangenen Klagen auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Normalerweise kann eine Sachmangehaftung nur innerhalb von etwa 2 Jahren geltend gemacht werden. Damit wären Fahrzeuge, die vor mehr als 2 Jahren neu gekauft wurden, nicht mehr rückgabepflichtig. So wurden aber auch Fahrzeuge im Gerichtsfeverfahren überprüft, die sogar bis zu 7 Jahre alt waren.

Die Sache wurde nun von der Berichterstattung in der Öffentlichkeit so lange als Abgasskandal bezeichnet, dass nun jedes Kind glaubt, die Käufer seinen betrogen worde. Dafür gibt es keien Grundlage einer solchen Bezichtigung! Aber was will man machen, wenn es einfach von allen behauptet wird?

Auch nach 3 Jahren seit dem ersten Artikel zu dem Thema ist immer noch fraglich, ob dem Kunden in Deutschland die Nachbesserung nicht zumutbar ist, da das Fahrzeug ja nur in einem Teilbereich -angeblich-  nicht ordnungsgemäß funktioniert, der die Gebrauchstauglichkeit gar nicht einschränkt. Hier sind viele Gerichte der Meinung, dies sei mit der geringfügigen Nachrüstung, die der Hersteller allen betroffenen Kunden anbietet, erfolgreich zu beseitigen und sei deshalb ein marginaler Mangel, der nicht zum Rücktritt berechtigt.

Aber der Anteil der erstinstanzlichen Urteile,welche dem Kunden Recht geben (die bisher aber aufgrund der Einlegung des Rechtsmittels alle samt nicht rechtskräftig sind) wächst jedoch. Richter versuchen immer mehr, den allgemeinen Gedanken zu folgen, wonach die Kunden doch "betrogen" seien.

Eine nicht enden wollende Geschichte, bei der nun auch immer mehr Hersteller auffallen und in die Diskussion um Schummelsoftware geraten. Das ist auch nicht verwunderlich, da die Hersteller die Motorsteuerungen fast ausnahmslos bei Zuliefrerern entwickeln und adaptieren lassen. Da wird das "Strickmuster" überall ähnlich sein, weil kein Hersteller bekannt ist, der sein Produkt nicht möglichst KOstengünstig an die Zulassungsverfahren anpasst.

Warum keiner der anderen europäischen Hersteller angegangen wird und warum in Deutschalnd nur die deutsche Automobilindustrie aufgefordert wird, sich an Umrüstkosten zu beteiligen, hinterfragt kein Mensch! Wer sich mit Technik auskennt weiß, dass ein Mini (BMW) sogar mit einem zusammen mit Peugeot entwicklten Motor heruimfährt, der auch in Peugeots eingebaut wird. Ist dannd er im Mini Betrug und der im Peugeot von Peugeot extra "sauberer" genacht worden? Wer galubt so etwas wirklich und warum denkt niemand weiter?

Mitte Februar 2019 tat sich nun wieder was in der Sache: Der BGH habe festgestellt, dass die angekreidete Software einen Sachmangel darstellte und eine Esratzlieferung gefordert werden könnte. Da jubilierten alle, die von den Rechtsstreitigkeiten der Verbraucher gegen VW leben. Aber was steckt dahinter, wenn man investigativ ist?

Liest man den Hinweisbeschluss des BGH in der Sache, dann beginnt er damit, dass der Kläger die Revision während des Verfahrens beim BGH zurückgenommen hat, weil er sich verglichen hatte! Warum, wenn die Aussichten so gut waren?

Dann stellt der BGH seine Enschätzung eines Sachmangels bei der Software als hypothetisch dar. Er konnte ja auch nichts feststellen, weil er nun nicht mehr weiter tätig sein muss!

Da allen Käufern die Nachrüstung mit einer konformen Software angeboten wurde, stellt sich immer noch die Frage, ob es nicht zumutbar war, dass der Kläger dann die Nachrüstung zur Beseitigung des Sachhmangels hinnehmen muss? Da wird vom BGH gar nichts dazu gesagt!

Und die mögliche Ersatzlieferung ist etwas, was sowieso kaum einer wollte. Die Kläger wollten alle ihr Geld zurück und wohl auch überweigend weder das gleiche Auto als Nachfolgemodell, noch im speziellen als Diesel? Die Feststellung des BGH entspricht damit gar nicht dem Interesse der meisten Kläger der noch nicht entschiedenen Verfahren!

Diese Betrachtungen waren aber nun nur bis zum Juni 2020 noch vertretbar. Dann entschied der BGH, dass VW den Käufer getäuscht hätte und dieser das Fahrzeug dann doch unter Anrechnung der gezogenen Nutzung zurückgeben kann. Er bekommt also den gezahlten Kaufpreis, davon sind aber 0,33% des Kaufpreises pro gefahrener 1000 Kilometer abzuziehen.

Gerade im letzten Punkt ist die neue Rechtsprechung den Kunden extrem entgegen gekommen, weil nun eine Laufleistung eines Fahrzeuges von 300.000 km über die gesamte Nutzungszeit bis zum Schrottplatz angenommen wird. Um 2000 herum waren es noch 150.000 km und dann wurde die zu erwartende Laufleistung vor etwa 10 Jahren mit 200.000 km angenommen. Plötzlich hat sich das um 100.000 km erhöht?

Das Gericht geht davon aus, dass die Software des Motors bei Erkennen eines Prüfstandlaufes die Abgassrückführung in einer Form aktiviert hat, die das Fahrzeug bei normaler Fahrweise sonst nicht einschaltet. Damit wird suggeriert, dass der Motor sionst dann deutlcih mehr Abgas produziert. Das wird dann als unzulässig betrachtet.

In den Entscheidungsgründen findet man dann einen Bezug, wonach das AGR-Ventil auf dem Prüfstand anders öffnete, als dann im Straßenbetrieb. Da staune ich, da das die Vermutung zu Beginn des Verfahrens war, die aber später als nicht nachvollziehbar verworfen wurde. Dann war von einer anderen Einspritzzeit und Menge (es gibt wohl zwei Einspritzungen bis zur Selbstzündung des Gemisches) in der Fachliteratur die Rede, die man aber auch nur schwer nachweisen könnte.

Deshalb ist aus der prozessualen Abwicklung des Verfahrens davon auszugehen, dass nur in der ersten Instanz ein Sachverständigengutachten vorlag, bei der der SV sich das nicht anders erklären konnte. Späetr in den nächsten Instanzen werden dann regelmäßig keine neuen Gutaceetn eingeholt, weil es in Berufung und Revision nur um die Frage falsch angewandten Rechts geht, die Grundlagen des Sachverhaltes aber nicht mehr angegriffen werden.

Wenn das richtig wäre, dann kann einen schon erschrecken, was ein Sachverständigengutachten in einem Prozess auslösen kann. Aber leider erlebe ich das bei meinen eigenen Prozessen auch immer wieder, dass es gerade bei wissenschaftlich anspruchsvollen Sachverhalten dann nicht mehr sehr weit in die Tiefe geht, weild as viel zu aufwändig wird.

Aber auch wenn ich mich wundere, so ist diese Entscheidung so hinzumehmen, da sie vom höchsten deutschen Zivil-Gericht so gesprochen wurde und zu beachten ist.

Schließlich gibt es nun auch wieder eine BGH-Entscheidung zum "Thermo-Fenster", wozu der EuGH ja schon korrigiert hat, dass schon Fahrlässigkeit des Hesrtellers ausreicht. Das kann eigentlich nur bedeuten, dass der Hersteller ja wissen kann, dass die Abgasreinigung in manchen Betreibszuständen nicht aktiviert ist und dies so lässt.,auch wenn die ZUlassungsverfahren das gar nicht überprüfen? Wie kann man ihm das vorhalten, wo es ja kein anderer Wettbewerber auch nicht tut!

Wichtig ist dabei, dass diese ganzen Ansprüche nicht mehr aus Kaufrechterwachsen. Der BGH sieht hier alle Ansprüche als verjährt bzw. nicht gegeben. Nur aus Delikt, also auf Basis einer Betrugsabsicht wurde nun verhandelt. Das ist ganz wichtig zu bedenken!

Die Folge ist, dass es auch keine Rückgängigmachung des Kaufes auf diesem Wege gibt. Es geht darum, dass der Verbraucher beim Kauf darauf vertraut, dass das Auto keine Abschalteinrichtung hat und das Gerricht geht dann weiter davon aus, dass er in diesem Vertrauen "entäuscht" ist.  Das müssen nun die Vorgerichte erneut prüfen, weshalb der BGH hier dann gar nicht wirklich entscheidet. Das wird nujn wieder daueren, bis die Vorgerichte die Sache dann wieder verhandeln....

Der BGH geht davon aus, dass Ansprche nur in der Bandbreite von 5-15% des Kaufpreises von den Vorgerichten zugestanden werden können.

 

Nürnberg, 26.06.2023

gez. Jörg Helmling

Rechtsanwalt